Thüringer Schulordnung (Auszug)
§ 7 Beurlaubung
(1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.
(2) Zuständig für die Entscheidung ist
1. der Klassenlehrer bei Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,
2. der Schulleiter bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie bei Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien,
3. das Schulamt in den sonstigen Fällen.
Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, so entscheidet das Schulamt.